Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Angebot des Lieferers

Die zu dem Angebot des Lieferers gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2. Umfang und Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.

3. Preis und Zahlung

3.1. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung,  Aufstellung und ohne etwaige Versand – und Lieferkosten, die der Besteller trägt.

3.3. Die Zahlung ist bar am Sitz des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb 10 Tagen ohne Abzug nach Versand und Rechnungsdatum, gerechnet ab dem Rechnungsdatum.

3.4. Der Besteller ist nach Auftragserteilung und Auftragsbestätigung den angegebenen Zahlungsbedingungen nachzukommen.

3.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3.9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über den Basiszinssatz zu berechnen.

3.10. Soweit kein anderweitiges Zahlungsmittel vereinbart ist, hat der Besteller in EURO zu zahlen.

4. Lieferzeit

4.1. Angaben über Liefertermine sind annähernd und unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich als Fixiertermin bestätigt sind.

4.2. Bei fest vereinbarten Lieferterminen gem. 5.1. ist die Frist eingehalten, wenn die Ware bei Fristende das Lager / Werk des Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Lieferverzuges angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterbelieferung eintreten. Bei Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden beginnend einen Monat  nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten und Auslagen dem Besteller berechnet.

5. Gefahrenübertragung und Abnahme

5.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, wie z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware, übernommen hat.

5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übersendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers.

6.2. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers (Vorbehaltsverkäufer) beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

6.3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen vereinbarten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt ein Dritter das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Dritte den Lieferer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neue Sache einräumt und dieses unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.

6.4. Der Besteller tritt auch im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware seine Erlösansprüche aus der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an den Lieferer ab.

6.5. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

6.6. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

7.2. Mängelrügen oder Beanstandungen  sind unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme der Ware schriftlich gegenüber dem Lieferer zu erheben.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller, sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat.

7.4. Lässt der Lieferer eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

7.5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für die Erstlieferung. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

7.6. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vetragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeit, wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Verbindlichkeit des Vertrages

Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich bestätigt sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Eine eventuelle Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren nicht die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages und der übrigen Bestimmungen.

Soweit durch den Lieferer auch die Montageleistung erbracht wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Alle Zufahrten sind befestigt und können mit einem 24t Sattelauflieger befahren werden. Der Montagebereich muss freigeräumt, besenrein, trocken und ohne Behinderung zugänglich sein.  Andere Gewerke müssen die UVV-Bestimmungen einhalten und die Aufstellfläche räumen. Das Langgut muss mit einem Stapler vom Lkw bis an den Montageort gefahren werden können. Zusätzlich zur Aufstellfläche muss eine Fläche  für die Lagerung der Materialien und das Verschrauben der Rahmen vorhanden sein. 2. Der Fußboden entspricht in der Ebenheit mindestens den Anforderungen der Din 18202 Zeile 4. Die Bodenplatte kann die Punktlasten durch die Regalstützen bzw. Bühnenstützen gemäss Lastanforderungen des Kunden aufnehmen. Die Bodenqualität (mindestens B 25) muss ein Verdübeln bis mindestens 110 mm Tiefe mit Spreizankern zulassen. Besonderheiten (Magnesit, Armierung usw.) müssen uns unaufgefordert mitgeteilt werden. 3. Behördliche Genehmigungen und Auflagen, auch wenn sie unsere Lieferung betreffen, fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich. Die Anlage wurde von uns gemäß den Anforderungen der Berufsgenossenschaft (ZH 1/428) konzipiert. 4. Vor Montagebeginn muß unserem Montageleiter ein verantwortlicher Mitarbeiter des Kunden benannt werden. Der Baustrom (220V), Sanitäreinrichtungen, ein Stapler mit mindestens 2t Hubkraft bei 5m Hubhöhe wird für die gesamte Bauphase kostenlos zur Verfügung gestellt. 5. Die Halle muss geschlossen und temperiert sein. Der Montagefestpreis bezieht sich auf eine Montage bei normaler Raumtemperatur. Bei einer Montage im Kühlhaus wird ein Kühlhauszuschlag von 50% auf den Montagepreis berechnet. Dem Montageteam wird in diesem Fall die Kühlhauskleidung vom Kunden zur Verfügung gestellt. 6. Die Termin- und die Preiskalkulation haben nur Gültigkeit, wenn diese Festpreisbindungen vom Kunden erfüllt werden. Nicht vereinbarte Überprüfungen von Anschlussgewerken fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich. 7. Kosten durch Terminverzögerungen, die durch den Auftraggeber entstehen, müssen vor Lieferung von diesem übernommen werden. Bitte geben sie uns rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor Lieferung  Informationen über Änderungen und Terminverzögerungen, damit wir für Sie, wenn möglich, noch kostenfrei umstellen können. Eine Inbetriebnahme der Anlage ersetzt die förmliche Abnahme. 8. Alle Beschädigungen an unserer Anlage durch andere Gewerke oder den Kunden gehen nicht zu unseren Lasten. 2. Der Lieferer verwendet für die Verpackung der Regalbauteile ausschließlich recyclebare Materialien, wie Holz, Stahlbänder und Pappe. Die Entsorgung der Verpackungsmaterialien geht zu Lasten des Auftraggebers. Dies kann gegen Kostenerstattung vom Lieferer übernommen werden.

Coché Lagertechnik – Kontakt

Die Firma COCHÉ LAGERTECHNIK handelt seit 2006 mit Regalystemen aller Art.

Unser Schwerpunkt bezieht sich auf den Materialhandel von Regalsystemen, Lagerbühnen, Fachbodenregalanlagen und sonstiger Lagertechnik.

Wir haben uns mittlerweile bundesweit einen Namen gemacht und stehen für Zuverlässigkeit und Professionalität.

Des Weiteren sind wir auch befähigt, alle Regalsysteme nach DIN 15635 zu prüfen.

Verwaltung/Außenlager
Coché Lagertechnik
Mittelweg 26
56566 Neuwied

Vertriebszentrale
Coché Lagertechnik
Insterburgerstr. 9
56564 Neuwied

Kontakt

Telefon: (026 31) 82 40 69
Fax: (026 31) 82 40 84

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Mo-Fr: 09:00-17:00 Uhr

Abholzeiten:
Mo-Fr: 8:15-16:30 Uhr